Unsere Statuten

Statuten vom 22. April 1997 geändert am 25. August 2011

Art. 1 Zweck


Der Ortsverein Wattenwil unterstützt alles, was die Dorfgemeinschaft fördert: Er sucht die Leute zusammenzuführen, dass sie sich miteinander freuen und sich besser verstehen lernen.


  • Alles Wertvolle sucht er zu bewahren (Natur- und Heimatschutz).
  • Er ist kritisch – offen für Neues und möchte bei der Gestaltung der Gegenwart mithelfen.
  • Er ist politisch und konfessionell neutral.
  • Er such die Zusammenarbeit unter der ortsansässigen Vereinen zu fördern und zu koordinieren.
  • Er schafft die Verbindung zwischen der Bevölkerung und der Gemeinde.

Art. 2 Mitgliedschaft


Alle Frauen und Männer vom 18. Lebensjahr an dürfen Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen ist ebenfalls möglich.


Art. 3 Mittel


Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus;


  • Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • Zinsen
  • Beiträgen von Behörden und Gönnern
  • Vermächtnissen und Schenkungen
  • Weiteren Zuwendungen und Erträgen.

Art. 4 Hauptversammlung

Sie ist oberstes Vereinsorgan, tritt einmal im Jahr zusammen und erledigt folgende Geschäfte:


  • sie genehmigt die Jahresberichte und Jahresrechnungen; sie setzt die Mitgliederbeträge fest und genehmigt das Jahresprogramm
  • wählt den Vorstand, die Kommissionen und Rechnungsrevisoren
  • befindet über Mutationen
  • ändert und ergänzt die Statuten
  • gibt dem Vorstand und den Kommissionen Anregungen und Aufträge
  • berät und beschliesst über alle Fragen, die ihr der Vorstand vorlegt, ins besonders regelt sie alles Nähere der Organisation
  • entscheidet über eine Fusion oder die Auflösung des Vereins.

Die Hauptversammlung wählt und beschliesst mit einfachen Mehr.


Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.


Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden. In diesem Falle werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Art. 5 Vorstand


Präsident, Sekretär, Kassier, die nötigen Beisitzer sowie ein vom Gemeinderat bestimmter Vertreter erledigen alle Geschäfte, die ihnen die Hauptversammlung übertragen hat. Sie planen und diskutieren Neues und stimmen die Tätigkeit der in Art. 6 erwähnten Kommissionen ab.


Art. 6 Tätigkeit


Der Verein nimmt am öffentlichen Leben der Gemeinde Anteil. Er kennt den kleinen, vereinsinternen Anlass (z.B. Vorträge von Mitgliedern, Diskussionen, Exkursionen) und die öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Vorführungen, Konzerte, Kurse, Ausstellungen).


Selbstständige Kommissionen nehmen sich besonderer Aufgaben an (z.B. Konzerte, Ausstellungen, Volksbibliothek, Ferienpass und Spielgruppe). Sie konstituieren sich selbst, suchen ihre Helfer, führen nach Bedarf eigene Kassen, die durch die Rechnungsrevisoren jährlich zu überprüfen sind. Die Kommissionen schicken je einen Vertreter als Beisitzer in den Vorstand und geben der Hauptversammlung alljährlich Bericht.


Art. 7 Schlussbestimmungen

Die vorliegenden sind am 22. April 1997 von der Hauptversammlung genehmigt worden und am 07. November 2024 revidiert worden. Sie treten sofort in Kraft.


Dem Gemeinderat ist ein Exemplar zur Kenntnisnahme einzureichen.


Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), Art. 60 & ff.


Wattenwil, 07.November 2024


Der Präsident: Thomas Moser


Der Kassier: Urs Ramseier

Ortsverein Wattenwil

3665 Wattenwil
Schweiz
info@ortsvereinwattenwil.ch

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