Der Ortsverein Wattenwil unterstützt alles, was die Dorfgemeinschaft fördert: Er sucht die Leute zusammenzuführen, dass sie sich miteinander freuen und sich besser verstehen lernen.
Alle Frauen und Männer vom 18. Lebensjahr an dürfen Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen ist ebenfalls möglich.
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus;
Sie ist oberstes Vereinsorgan, tritt einmal im Jahr zusammen und erledigt folgende Geschäfte:
Die Hauptversammlung wählt und beschliesst mit einfachen Mehr.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden. In diesem Falle werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Präsident, Sekretär, Kassier, die nötigen Beisitzer sowie ein vom Gemeinderat bestimmter Vertreter erledigen alle Geschäfte, die ihnen die Hauptversammlung übertragen hat. Sie planen und diskutieren Neues und stimmen die Tätigkeit der in Art. 6 erwähnten Kommissionen ab.
Der Verein nimmt am öffentlichen Leben der Gemeinde Anteil. Er kennt den kleinen, vereinsinternen Anlass (z.B. Vorträge von Mitgliedern, Diskussionen, Exkursionen) und die öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Vorführungen, Konzerte, Kurse, Ausstellungen).
Selbstständige Kommissionen nehmen sich besonderer Aufgaben an (z.B. Konzerte, Ausstellungen, Volksbibliothek, Ferienpass und Spielgruppe). Sie konstituieren sich selbst, suchen ihre Helfer, führen nach Bedarf eigene Kassen, die durch die Rechnungsrevisoren jährlich zu überprüfen sind. Die Kommissionen schicken je einen Vertreter als Beisitzer in den Vorstand und geben der Hauptversammlung alljährlich Bericht.
Die vorliegenden sind am 22. April 1997 von der Hauptversammlung genehmigt worden und am 07. November 2024 revidiert worden. Sie treten sofort in Kraft.
Dem Gemeinderat ist ein Exemplar zur Kenntnisnahme einzureichen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), Art. 60 & ff.
Wattenwil, 07.November 2024
Der Präsident: Thomas Moser
Der Kassier: Urs Ramseier